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Unabkömmlichstellung

Mit Inkrafttreten des neuen Wehrpflichtgesetzes am 16.09.2008 hat sich das Verfahren zur Unabkömmlichstellung geändert.
Ein Wehrpflichtiger kann gem. § 12 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt werden.
Der entsprechende Antrag ist vom Wehrpflichtigen beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen.