| Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen |
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Rechtsfolgen der Abmeldung: Abgemeldete Fahrzeuge müssen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Es ruht die Steuer- und Versicherungspflicht. Die Fristen der Haupt- und Abgasuntersuchung laufen weiter. Innerhalb des Stilllegungszeitraumes ablaufende Untersuchungsfristen werden im ersten Monat nach der Wiederzulassung fällig. Eine vorherige Abmeldung ist nicht notwendig, wenn das Fahrzeug in einen anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll. Auch bei einem stillgelegten Fahrzeug besteht die Verpflichtung, die Veräußerung des Fahrzeuges zu melden. Unterlagen
- ZB II in Sicherungsverwahrung der Bank, - Nennung des vorgesehenen Zulassungsvorgangs (hier: Abmeldung), - Angabe, an wen die ZB I ausgehändigt werden soll (Halter oder Bank). Gebühren / Steuern |
| bei Stilllegung eines Fahrzeuges mit AP-Kennzeichen | 5,60 € |
| bei Stilllegung eines Fahrzeuges mit auswärtigen Kennzeichen | 11,20 € |
| wenn im Rahmen einer Sicherungsübereignung die Aufbewahrung und Übersendung des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II notwendig sind, zusätzlich |
15,30 € |
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