Leistungen für ausländische Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs.4 Satz1 oder Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Vorraussetzungen erfüllen,
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Personen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten Grundleistungen nach § 3 AsylblG. Abweichend von der Grundleistungsgewährung erhalten Personen, die über eine Dauer von 48 Monaten die vorgenannten Grundleistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst haben, Leistungen nach § 2 AsylblG (analog SGB XII)
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