| Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes |
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Anspruch auf Grundsicherung haben Personen:
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| Ihre Ansprechpartnerinnen |
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Buchstabe A - K
Frau Kaiser |
Buchstabe L - Z
Frau Müller |
| Download |
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| Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen |
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Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften den Lebensunterhalt sicherstellen können. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
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| Ihre Ansprechpartnerinnen |
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Buchstabe A - Z
Frau Beck |
| Download |
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| Regelbedarfsstufen |
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Regelbedarfsstufe 1: |
374 € |
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Regelbedarfsstufe 2: |
337 € |
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Regelbedarfsstufe 3: |
299 € |
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Regelbedarfsstufe 4: |
287 € |
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Regelbedarfsstufe 5: |
251 € |
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Regelbedarfsstufe 6: |
219 € |
| Einmalige Bedarfe |
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Im Regelsatz sind bereits anteilige Beträge für einmalige Bedarfe enthalten. In einzelnen Fällen können jedoch auch Leistungen für einmalige Bedarfe erbracht werden. - Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte - Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt - Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten |
| Einkommen und Vermögen |
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Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen. Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw's, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden bei der Grundsicherung Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 € und bei Verheirateten bzw. Lebenspartnern bis zu einem Betrag von 3.214 €. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu 1.600 EUR nicht angerechnet, jedoch 2.600 Euro bei Personen, die das 60.Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten . Dieser Betrag wird um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist. |