| Abbruch von baulichen Anlagen |
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Die Beseitigung von Anlagen ist gemäß §63 Thüringer Bauordnung verfahrensfrei. Der Abbruch muss bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Dazu ist ein bekanntgemachtes Formular (Abbruchanzeige) zu verwenden. Vor dem Abbruch sind je nach Gebäudeklasse bautechnische Nachweise von einem Sachverständigen zu erstellen. Diese Nachweise sind bauaufsichtlich; d.h. durch einen privaten Prüfingenieur zu prüfen. Der Prüfauftrag ist vom Bauherrn selbst an zu erteilen. Zu beachten ist, dass Genehmigungen nach anderem Recht, z. Bsp. Denkmalschutz, vom Bauherrn eingeholt werden müssen. Die nachfolgende Tabelle soll Ihnen bei der Einordnung Ihres Vorhabens als Hilfestellung dienen. |
| Gebäude der Gebäudeklasse | verfahrensfrei | Anzeige* | Anforderungen ** |
| 1 | X | ||
| 2 | X | Standsicherheit der angebauten (Nicht verfahrensfreien) Gebäude muss durch qualifizierten Tragwerksplan bestätigt sein |
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| 3 freistehend nicht freistehend |
X | X |
Standsicherheit der angebauten (Nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein |
| 4 freistehend nicht freistehend |
X X |
Standsicherheit der angebauten (Nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein |
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| 5 freistehend nicht freistehend |
X X |
Standsicherheit der angebauten (Nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein |
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| sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind bis 10m Höhe über 10m Höhe |
X |
X |
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* mindestens einen Monat vor Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde ** Wirkt sich die Beseitigung eines Gebäudes auf die Standsicherheit anderer Gebäude aus, muss die Standsicherheit der anderen (auch nicht angebauten) Gebäude geprüft sein |
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