| Vereinfachtes Baugenehmigungsvorhaben |
| Dieses Baugenehmigungsverfahren findet für alle Vorhaben die keine Sonderbauten sind und für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1-2 und sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind Anwendung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 63b Thüringer Bauordnung (ThürBO). |
| Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde: |
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- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch, einschließlich der gesicherten Erschließung, - beantragte Abweichungen im Sinne des § 63e ThürBO, - andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn eine Entscheidung nach anderem Recht durch eine Baugenehmigung ersetzt wird. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen sind z. B. denkmalrechtliche Entscheidungen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind in Eigenverantwortung durch den Bauherrn und die anderen am Bau Beteiligten einzuhalten. zurück |