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Vereinfachtes Baugenehmigungsvorhaben

Dieses Baugenehmigungsverfahren findet für alle Vorhaben die keine Sonderbauten sind und für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1-2 und sonstige baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind Anwendung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 63b Thüringer Bauordnung (ThürBO).

Im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde:

- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38
  Baugesetzbuch, einschließlich der gesicherten Erschließung,
- beantragte Abweichungen im Sinne des § 63e ThürBO,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn eine Entscheidung nach anderem Recht
  durch eine Baugenehmigung ersetzt wird.

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen sind z. B. denkmalrechtliche Entscheidungen.

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind in Eigenverantwortung durch den Bauherrn und die anderen am Bau Beteiligten einzuhalten.

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